AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
NB Spedition GmbH
Boehringerstraße 16, 68307 Mannheim Deutschland
Hinweis zu den ADSp 2017:
Soweit diese AGB keine spezielleren Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017). Die ADSp 2017 beschränken in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadensort auf 2 SZR/kg sowie im Übrigen auf 8,33 SZR/kg. Ferner beschränken die ADSp 2017 die Haftung für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut in Ziffer 24 auf 1,25 Millionen EUR je Schadenfall sowie 2,5 Millionen EUR je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg.
Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragserteilung, dass er von der Geltung der ADSp 2017 Kenntnis genommen hat oder die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Transporte, Direktfahrten, Sonderfahrten, Kurierleistungen, Stückguttransporte, Teilladungen, Komplettladungen, logistischen Nebenleistungen sowie sonstigen Leistungen der NB Spedition GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.
- Diese AGB gelten vorrangig gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern gelten diese Bedingungen nur insoweit, als keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat deren Geltung ausdrücklich in Textform oder schriftlich zugestimmt.
- Ergänzend zu diesen AGB gelten die ADSp 2017 in ihrer jeweils bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung, soweit deren Einbeziehung rechtlich zulässig und wirksam erfolgt ist.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB und den ADSp 2017, soweit sie ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.
§ 2 Vertragsabschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Ein Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform, schriftlich oder durch tatsächliche Durchführung des Auftrags zustande.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags erforderlichen Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig zu übermitteln.
- Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung ist die jeweilige Auftragsbestätigung oder, sofern eine solche nicht vorliegt, die tatsächliche Ausführung durch den Auftragnehmer.
§ 3 Leistungsumfang
- Der Auftragnehmer erbringt insbesondere nationale und internationale Transport- und Speditionsleistungen, Kurierfahrten, Expressfahrten, Direktfahrten, Sondertransporte sowie transportnahe Dienstleistungen.
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem einzelnen Auftrag, der Auftragsbestätigung und etwaigen ergänzenden Vereinbarungen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung Dritter, insbesondere Frachtführer, Unterfrachtführer, Subunternehmer und sonstiger Erfüllungsgehilfen, zu bedienen.
- Ein Anspruch auf Einsatz eines bestimmten Fahrzeugs, einer bestimmten Route, eines bestimmten Fahrers oder einer bestimmten Versandart besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
- Zusätzliche Leistungen wie Be- und Entladung, Hebebühnenservice, Avisierung, Zwischenlagerung, Terminzustellung, Inselzustellung, Zollabfertigung oder Etagenbelieferung sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche auftragsrelevanten Informationen vollständig und zutreffend mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere Art, Inhalt, Wert, Gewicht, Maße, Empfindlichkeit, Anzahl der Packstücke, Abhol- und Lieferorte, Zeitfenster sowie besondere Handhabungsvorschriften.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Begleitdokumente, Genehmigungen, Zollunterlagen, Gefahrgutangaben und sonstigen Nachweise rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Transportgut in transportsicherem Zustand, ordnungsgemäß verpackt, richtig gekennzeichnet und am vereinbarten Ort sowie zur vereinbarten Zeit versandbereit zur Verfügung steht.
- Der Auftraggeber trägt alle Nachteile und Mehrkosten, die aus unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben resultieren.
§ 5 Verpackung, Kennzeichnung und Ladungssicherung
- Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist ausschließlich der Auftraggeber für die transportsichere Verpackung und zutreffende Kennzeichnung des Gutes verantwortlich.
- Das Gut muss so verpackt und vorbereitet sein, dass es den üblichen Beanspruchungen eines vereinbarten Transportes standhält.
- Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die beförderungssichere Beladung und Ladungssicherung, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.
- Bei offensichtlich unzureichender Verpackung, Kennzeichnung oder Ladungssicherung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Übernahme abzulehnen oder nach pflichtgemäßem Ermessen auf Kosten und Risiko des Auftraggebers geeignete Maßnahmen zu treffen.
§ 6 Gefahrgut, verbotene und besonders wertvolle Güter
- Gefahrgut, verderbliche Waren, besonders wertvolle Güter, temperaturempfindliche Güter, Waffen, explosive Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, lebende Tiere sowie sonstige besonders behandlungsbedürftige Güter dürfen nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung transportiert werden.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Kennzeichnungs-, Melde-, Verpackungs- und Dokumentationspflichten, vollumfänglich einzuhalten.
- Werden besondere Eigenschaften des Gutes nicht oder nicht vollständig offengelegt, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Schäden, Verzögerungen, Bußgelder, Folgekosten und Ansprüche Dritter.
§ 7 Abholung, Zustellung und Leistungshindernisse
- Abhol- und Zustelltermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Fixtermine bestätigt wurden.
- Kann eine Abholung oder Zustellung aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, mangelnder Erreichbarkeit, unzutreffender Adressdaten, nicht zugänglicher Lieferorte oder aus sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, ist der Auftragnehmer berechtigt, hierdurch entstehende Wartezeiten, Fehlfahrten, Zusatzfahrten, Lagerkosten oder Rücktransporte gesondert in Rechnung zu stellen.
- Ist der Empfänger am Lieferort nicht erreichbar oder verweigert die Annahme, kann der Auftragnehmer das Gut nach eigenem Ermessen zwischenlagern, zurücktransportieren oder sonstige geeignete Maßnahmen treffen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
§ 8 Lieferfristen und Leistungszeiten
- Angegebene Laufzeiten, Lieferfristen und Ankunftszeiten sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart wurde.
- Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber sämtliche Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt hat.
- Bei höherer Gewalt, Verkehrsbehinderungen, Unfällen, Fahrzeugausfällen, Staus, Grenzverzögerungen, Streiks, behördlichen Maßnahmen, Wetterereignissen oder sonstigen unvorhersehbaren und vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.
- Schadensersatzansprüche wegen Verzugs bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, der ADSp 2017 und dieser AGB.
§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die individuell vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Zusatzkosten, insbesondere für Wartezeiten, Standzeiten, Maut, Fährkosten, Rücktransporte, Fehlfahrten, Inselzustellungen, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsfahrten, Sondergenehmigungen, Lagerung, Zollabwicklung oder außergewöhnliche Mehraufwendungen, werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
- Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.
- Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie weitere Verzugsschäden geltend zu machen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorschüsse, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn dies nach Art des Auftrags oder aufgrund wirtschaftlicher Umstände sachlich gerechtfertigt ist.
§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
- Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 11 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers
- Dem Auftragnehmer steht wegen sämtlicher fälliger und nicht fälliger Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein gesetzliches und vertragliches Pfand- und Zurückbehaltungsrecht am Gut und an den zugehörigen Dokumenten zu, soweit gesetzlich zulässig.
- Die Verwertung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie ergänzend der ADSp 2017.
§ 12 Haftung des Auftragnehmers
- Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich vorrangig nach den gesetzlichen Vorschriften des HGB, den einschlägigen transportrechtlichen Bestimmungen sowie ergänzend nach den ADSp 2017, soweit diese wirksam einbezogen wurden.
- Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, ist die Haftung des Auftragnehmers für Güterschäden, Güterverluste und sonstige Vermögensschäden im Rahmen der ADSp 2017 beschränkt.
- Für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, haftet der Auftragnehmer außerhalb zwingender gesetzlicher Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit dem nicht zwingendes Recht oder die ADSp 2017 entgegenstehen.
- Die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsstillstand, Betriebsunterbrechung, mittelbare Schäden und sonstige Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen oder auf den durch die ADSp 2017 vorgesehenen Umfang begrenzt.
§ 13 Haftung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben, mangelhafte Verpackung, fehlende Kennzeichnung, nicht angegebene Gefahrguteigenschaften oder sonstige Pflichtverletzungen entstehen.
- Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen.
- Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen Zoll-, Export-, Import-, Sicherheits-, Gefahrgut- oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften.
§ 14 Versicherung
- Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Auftraggebers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
- Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer keinen Abschluss einer Warentransportversicherung mit über die gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsgrenzen hinausgehender Deckung.
- Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, den Versicherungsbedarf seines Gutes eigenständig zu prüfen.
§ 15 Untersuchungs- und Rügepflicht
- Der Auftraggeber oder Empfänger hat das Gut bei Ablieferung unverzüglich auf erkennbare Schäden, Fehlmengen und Identitätsabweichungen zu überprüfen.
- Erkennbare Schäden oder Verluste sind sofort auf dem Abliefernachweis zu vermerken und dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform mitzuteilen.
- Nicht äußerlich erkennbare Schäden sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen, in Textform anzuzeigen.
- Unterbleibt eine ordnungsgemäße Anzeige, gelten die gesetzlichen Vermutungswirkungen und die Regelungen der ADSp 2017.
§ 16 Wartezeiten, Standgelder, Zusatzaufwand
- Wartezeiten bei Be- und Entladung sowie sonstige Verzögerungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden gesondert vergütet.
- Dies gilt auch für Standgelder, Leerfahrten, Mehrkilometer, fehlgeschlagene Zustellversuche, Zusatzpersonal, Hilfsmittel, Rücktransporte, Zwischenlagerungen und vergleichbare Mehraufwendungen.
§ 17 Höhere Gewalt
- Fälle höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände befreien den Auftragnehmer für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht.
- Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Unwetter, Schnee- und Eisglätte, Feuer, Krieg, terroristische Ereignisse, Streiks, Pandemien, Epidemien, behördliche Eingriffe, Grenzschließungen, Ausfälle öffentlicher Infrastruktur, Verkehrsblockaden und Systemstörungen.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber nach Möglichkeit informieren.
§ 18 Kündigung, Rücktritt und Stornierung
- Eine Stornierung oder Änderung eines bereits erteilten Auftrags ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers möglich.
- Im Falle der Stornierung hat der Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten, Dispositionsaufwendungen, bereits veranlassten Fremdleistungen und sonstigen Schäden zu ersetzen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu kündigen, wenn der Auftraggeber wesentliche Pflichten verletzt, unzutreffende Angaben macht, das Gut gesetzliche Vorschriften verletzt oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen.
§ 19 Nachweise und Dokumentation
- Elektronische Statusmeldungen, Ablieferbelege, Frachtbriefe, Empfangsquittungen oder Scan-Nachweise gelten als Beleg für die vertragsgemäße Leistung, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich substantiiert widerspricht.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungsdokumentation digitale Systeme und elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden.
§ 20 Datenschutz
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem BDSG.
- Nähere Informationen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
- Soweit im Einzelfall eine Auftragsverarbeitung vorliegt, verpflichten sich die Parteien, auf Anforderung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abzuschließen.
§ 21 Vertraulichkeit
- Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten nicht öffentlich bekannten kaufmännischen, technischen und organisatorischen Informationen vertraulich zu behandeln.
- Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 22 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
- Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.
§ 23 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
§ 24 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.
- Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.